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Sparer-Pauschbetrag erhöht

Seit Januar 2023 ist der Sparer-Pauschbetrag für Alleinstehende von bisher 801 Euro auf 1.000 Euro und bei Ehegatten/Lebenspartnern (Zusammenveranlagung) von bisher 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Mit der Anhebung des Sparer-Pauschbetrages (24,884 Prozent) sind wir als Genossenschaft gesetzlich dazu verpflichtet, alle bereits erteilten Freistellungsaufträge anzupassen.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag?
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag zur Freistellung von Kapitaleinkünften. Er wird der Bank bzw. dem Kreditinstitut im Rahmen eines Freistellungsauftrages mitgeteilt.

Was ist ein Freistellungsauftrag?
Der Freistellungsauftrag ist ein Auftrag an eine Bank bzw. ein Kreditinstitut, anfallende Kapitaleinkünfte vom automatischen Abzug der Kapitalertragssteuer zu befreien. Zur Freistellung von der Kapitalertragsteuer steht der Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung.
Dieser Sparer-Pauschbetrag kann durch entsprechende Freistellungsaufträge auf verschiedene Banken aufgeteilt werden.

Was hat sich seit 1. Januar 2023 geändert? Was passiert mit meinen bereits erteilten Freistellungsauftrag?
Alle vor dem 1. Januar 2023 erteilten Freistellungsaufträge – mit dem gesamten Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro -, wurden von uns automatisch auf den neuen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro erhöht.

Bei allen erteilten Freistellungsaufträge mit einem anteiligen Sparer-Pauschbetrag (bei Verteilung des Sparer-Pauschbetrages auf mehrere Banken), wurde der Betrag automatisch um 24,884 Prozent erhöht und aufgerundet. Ein Beispiel: Wenn Sie einen Freistellungsauftrag in Höhe von 12,40 Euro für zwei Anteile erteilt haben, liegt dieser nun in Höhe von 16 Euro vor.

Ich bin mit der automatischen Anpassung nicht einverstanden. Was kann ich machen?

In diesem Fall können Sie uns einen neuen Freistellungsauftrag zukommen lassen. Das aktuelle Formular finden Sie auf unserer Website nach dem Login unter „Mitglieder“ und Formulare. Sie können uns natürlich auch anrufen. Wir werden Ihnen dann einen neuen Freistellungsauftrag senden.

Foto: WGW