Service

Was wollen Sie wissen?

Häufig gestellte Fragen von Mitgliedern und Wohnungssuchenden haben wir Ihnen zusammengestellt und beantworten sie. Wenn Sie auf die jeweiligen Links einer Frage klicken, kommen Sie zum Menüpunkt Mitglieder. Einmal eingeloggt, finden Sie Formulare, die Sie nutzen können: etwa zur Änderung Ihrer Kontaktdaten oder der Bankverbindung.


Erwerb der Mitgliedschaft

Ich möchte bei der WGW Mitglied werden, geht das?

Ja, wenn Sie die Zusage für die Anmietung einer Wohnung haben. Die Mitgliedschaft und die Zahlung der erforderlichen Genossenschaftsanteile sind Voraussetzungen für den Abschluss des Nutzungsvertrages. Ansonsten können Mitglieder die Mitgliedschaft für ihre minderjährigen Kinder oder Enkel beantragen. Wenn ein unversorgtes Mitglied seine Anteile komplett auf Sie überträgt, können Sie ebenfalls Mitglied werden.

Voraussetzung ist immer die Zustimmung des Vorstandes.

Wann ist man ein versorgtes Mitglied, wann ein unversorgtes?

Das hängt mit der Versorgung mit Wohnraum zusammen. Versorgt sind Mitglieder, die in einer Wohnung der WGW leben und somit Vertragspartner sind. Unversorgte Mitglieder haben keine WGW-Wohnung und sind auch keine Vertragspartner.

Wer muss eine Eintrittsgebühr bezahlen?

Eine Eintrittsgebühr von 25 Euro müssen alle zahlen. 
Ausnahme: Der Vorstand kann bei minderjährigen Kindern sowie bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern von Mitgliedern die Gebühr erlassen.
Senden Sie uns mit dem Antrag bitte die Geburtsurkunde des Kindes oder die Heiratsurkunde zu.

Wie viele Anteile muss ein Mitglied mindestens erwerben?

Ein Mitglied muss sich mit mindestens zwei Anteilen, den Pflichtanteilen, beteiligen.
Mit Wohnraum versorgte Mitglieder müssen entsprechend der Quadratmeter ihrer WGW-Wohnung weitere Anteile erwerben. Pro Quadratmeter Wohnraum: 50,- Euro.

Ein Beispiel:
Ist die WGW-Wohnung 60 Quadratmeter groß (50,- Euro x 60 qm = 3.000,- Euro), muss das Mitglied Anteile im Wert von 3.000,- erwerben.
Da ein Anteil 155,- Euro beträgt, braucht das Mitglied also 20 Anteile (155,- x 20 Anteile = 3.100,- Euro). 19 Anteile reichen nicht.

Bei unversorgten Mitgliedern, also Mitgliedern, die nicht in einer WGW-Wohnung leben, reichen zwei Anteile.

Was ist ein Anteil wert?

Ein Geschäftsanteil beträgt 155,- Euro.

Darf ich meine Anteile in Raten zahlen?

In der Regel ist Ratenzahlung nicht möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtanteilen und freiwilligen Anteilen?

Freiwillige Anteile nennt man bei unversorgten Mitgliedern die Anteile, die über die beiden Pflichtanteile hinausgehen. Bei versorgten Mitgliedern sind es diejenigen, die über die Anzahl der Anteile hinausgehen, die für die WGW-Wohnung nötig sind, in der sie leben.

Ich möchte meinem Kind / Enkel Anteile schenken. Geht das?

Wenn Sie kein Mitglied bei uns sind, ist das nicht möglich.

Bei Mitgliedern:
Sie können Ihrem minderjährigen Kind oder Enkel Anteile schenken, das noch kein Mitglied in der Genossenschaft ist, vorausgesetzt der Vorstand stimmt dem zu.

Ist Ihr minderjähriges Kind oder ihr Enkel bereits Mitglied, können Sie ihm ebenfalls Anteile schenken. Dafür benötigen Sie einen Antrag auf Aufstockung.

Was Sie dafür tun müssen? Schreiben Sie uns Ihre Anfrage, dann schicken wir Ihnen die Antragsformulare. Sie füllen die Unterlagen aus, unterschreiben und senden sie uns zurück. Im Anschluss entscheidet der Vorstand über den Beitrittsantrag bzw. eine Aufstockung.

Ich möchte meinem Neffen / meiner Nichte Anteile schenken.

Das geht nur, wenn Ihr Neffe oder Ihre Nichte Mitglieder bei uns sind.

Mein Ehepartner ist Mitglied in Ihrer Genossenschaft, ich möchte auch Mitglied werden. Ist das möglich?

Ob Sie versorgtes oder unversorgtes Mitglied sind, es ist nicht nötig, dass Ihr Ehepartner ebenfalls Mitglied wird. Unversorgte Mitglieder haben dadurch keinen Vorteil, schneller an eine Wohnung zu kommen. (siehe Frage „Wie viele Anteile muss ein Mitglied mindestens erwerben?)

Vorausgesetzt der Vorstand stimmt dem Antrag zu, ist es möglich, einen Teil Ihrer Anteile auf Ihren Partner zu übertragen (Übertragung von Mitglied zu Nicht-Mitglied). Mit Wohnraum versorgte Mitglieder müssen dann ggf. aufstocken, um die notwendigen Anteile weiterhin zu halten.

Zur Aufstockung der Anteile

Wie viele Anteile darf ich höchstens erwerben?

Mitglieder können sich mit maximal 50 Anteilen an der Genossenschaft beteiligen

Ich möchte einem Mitglied einen weiteren freiwilligen Anteil zum Geburtstag schenken. Haben Sie einen Gutschein dafür?

Ja, es gibt einen Gutschein, damit der Schenkende dem Beschenkten etwas einpacken bzw. überreichen kann. Er ist in Verbindung mit der Zustimmung des Vorstandes, den Unterschriften der WGW-Ansprechpartner auf dem Gutschein und der Einzahlung des Betrages gültig.

Erhöhen sich meine Chancen auf eine Wohnung, wenn ich mehr Anteile erwerbe?

Nein, das trifft nicht zu. Wenn Sie unversorgtes Mitglied und auf Wohnungssuche sind, entscheidet nicht die Anzahl der Anteile über die Vergabe von Wohnungen. Liegt dem jeweiligen Ansprechpartner im Mieterservice ein Wohnungsgesuch vor und es gibt mehrere Interessenten, ist die Mitgliedsnummer für den Zuschlag entscheidend bzw. das Datum des Eintritts in die Genossenschaft. Berücksichtigt wird bei Lage und Größe einer Wohnung auch, dass eine familiengerechte Vergabe erfolgt. Ferner können auch andere soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

Übertragung

Darf ich einen Teil meiner Anteile auf jemanden übertragen?

Bei der so genannten Teilübertragung kann ein Mitglied einen Teil seiner Anteile, mindestens zwei, auf den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder seine Kinder übertragen (versorgtes oder unversorgtes Mitglied), ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden. Voraussetzung ist immer die Zustimmung des Vorstandes.

Ist der Erwerber noch nicht Mitglied der Genossenschaft, wird er – falls der Vorstand zustimmt – neues Mitglied und bekommt eine neue Mitgliedsnummer.

Meine Frau / mein Mann ist Mitglied in Ihrer Genossenschaft, ich möchte auch Mitglied werden.

Siehe Frage: „Darf ich einen Teil meiner Anteile auf jemanden übertragen?“

Darf ich meine Anteile komplett auf jemanden übertragen?

Ein Mitglied kann alle Anteile auf einen anderen übertragen und scheidet damit aus der Genossenschaft aus. Voraussetzung für die Übertragung ist die Zustimmung des Vorstandes.

Ist der Erwerber noch nicht Mitglied der Genossenschaft, wird er neues Mitglied und bekommt eine neue Mitgliedsnummer. Die alte, niedrigere Nummer kann nicht übernommen werden.

Kündigung, Ende der Mitgliedschaft, Teilkündigung

Ich möchte kündigen, wie mache ich das?

Laut Satzung § 7 können Sie die Anteile nur zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich kündigen. Die schriftliche Kündigung (siehe Formulare Aufkündigung einzelner freiwillig übernommener Geschäftsanteile und Aufkündigung eines Genossenschaftsmitgliedes) muss spätestens drei Monate vorher bei uns eingegangen sein.

Ein Beispiel:
Wenn Sie mit Frist Jahresende 2021 kündigen wollen, muss uns Ihre schriftliche Kündigung spätestens am 30. September per Post zugegangen sein, das heißt sie muss uns vorliegen.

Reicht es, wenn ich per Mail oder Fax kündige?

Nein, das reicht nicht. Wir benötigen Ihre schriftliche Kündigung (Schriftform). Das heißt, wir brauchen Ihre Original-Unterschrift auf der Kündigung bzw. unserem Formular Aufkündigung eines Genossenschaftsmitgliedes. Sie können uns die Kündigung per Post senden oder in unseren Briefkasten bei der Geschäftsstelle einwerfen.

Wann bekomme ich nach einer Kündigung das eingezahlte Geld zurück?

Die Auszahlung des so genannten Auseinandersetzungsguthabens erfolgt gemäß § 12 (4) der Satzung binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Die Feststellung der Bilanz erfolgt durch die ordentliche Vertreterversammlung, welche in der Regel bis spätestens zum 30. Juni jeden Jahres stattfindet.

Ein Beispiel:
Wenn Sie etwa mit Frist 31. Dezember 2021 gekündigt haben, erhalten Sie das Auseinandersetzungsguthaben bis zum 30. Juni 2022. Voraussetzung ist die Feststellung der Bilanz durch die ordentliche Vertreterversammlung.

Mein Ehepartner ist gestorben, war Mitglied der WGW (und Vertragspartner im Nutzungsvertrag). Kann die Mitgliedschaft auf mich übertragen werden?

Die Mitgliedschaft geht bis zum Jahresende auf Sie über. Dann endet die Mitgliedschaft automatisch. In dieser Zeit regeln wir alles Notwendige mit Ihnen, klären, wer erbberechtigt ist und wickeln die Mitgliedschaft mit Ihnen ab.

Sofern Sie in einer WGW-Wohnung wohnen, werden wir auch hier die Vertragsänderung analog vornehmen. Bitte setzen Sie sich zeitnah mit uns in Verbindung.

Falls es weitere Erben gibt, wird das Auseinandersetzungsguthaben an alle Erbberechtigten ausgezahlt. Sie müssen dann Ihre Anteile aufstocken.

Bei unversorgten Mitgliedern kann die Mitgliedschaft des verstorbenen Partners nicht auf den anderen übertragen werden.

Möchten Sie frühzeitig entscheiden, wer die Auszahlung Ihrer Anteile nach Ihrem Tod erhalten soll?

Ein Vertrag zugunsten Dritter (Formular „Vertrag zugunsten Dritter) legt vorzeitig den Begünstigten für Ihre Anteile fest. Mit dieser Vereinbarung braucht der Begünstigte weder Erbschein noch eröffnetes Testament und spart sich Kosten und Aufwand.

Ein Mitglied unserer Familie ist gestorben. Sie/er war unversorgtes WGW-Mitglied. Was passiert mit den Genossenschaftsanteilen? Welche Unterlagen benötigt die WGW?

Mit dem Todesfall endet die Mitgliedschaft automatisch. Als Nachweis brauchen wir die Sterbeurkunde und den Erbschein bzw. ein vom Gericht eröffnetes Testament. Ausnahme: Vertrag zugunsten Dritter (Formular „Vertrag zugunsten Dritter„). Nach Erhalt von Sterbeurkunde, Erbschein oder eröffnetem Testament kann das Auseinandersetzungsguthaben, der Geldbetrag der Anteile, nach Freigabe durch die Vertreterversammlung an die Erben ausgezahlt werden.

Für die Auszahlung benötigen wir noch eine Kontoverbindung. Gibt es mehrere Erben, der Kontoinhaber ist jedoch nur einer der Erben, dann müssen die anderen Erben mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass das Guthaben auf das von Ihnen angegebene Konto ausgezahlt werden darf. Es reicht, wenn die anderen Erben dafür auf dem Brief mit der Info über die Kontoverbindung ebenfalls unterschreiben (Schriftform).

Wie viele Anteile muss man behalten, um Mitglied zu bleiben?

Um Mitglied zu bleiben, muss man zwei Anteile behalten, die Pflichtanteile.

Sonstiges

Ist es möglich, ein Wohnungsgesuch bei Ihnen abzugeben?

Von Wohnungssuchenden, die kein Mitglied bei uns sind, nehmen wir kein Wohnungsgesuch auf, da wir keine Warteliste haben. Sehen Sie bitte regelmäßig auf unsere Website, Stichwort Wohnen, Freie Wohnungen. Dort veröffentlichen wir Wohnungsangebote, die auch für Nicht-Mitglieder zugänglich sind.

Alle Mitglieder, die auf der Suche nach Wohnraum sind oder sich verändern möchten, können unser Formular „Wohnungsgesuch“ ausfüllen und bei uns abgeben oder per Mail oder Post senden.

Wie soll ich Ihnen meine neue Adresse oder Bankverbindung mitteilen?

Senden Sie uns gern eine E-Mail oder auch einen Brief mit Ihren Kontaktdaten, idealerweise mit Ihrer Mitgliedsnummer. Teilen Sie uns darin Ihre neue bzw. künftige Adresse (Formular „Änderung meiner Kontaktdaten) bzw. Kontoverbindung mit (Formular „Änderung meiner Bankverbindung). Sie können auch das entsprechende Formular ausfüllen und uns digital oder per Post schicken. Wir ändern dann Ihre Daten entsprechend.

Wie komme ich in den internen Bereich für Mitglieder?

In den internen Bereich „Mitglieder“ haben nur Mitglieder Zugang. Wenn Sie Ihr Passwort vergessen bzw. verlegt haben, senden Sie uns eine Mail oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter.

Ich habe geheiratet und einen neuen Namen. Was brauchen Sie von mir?

Schicken Sie uns als Nachweis bitte eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde, gern digital. Wir ändern dann Ihre Daten im System.

Weitere Infos

Satzung

Satzung und Wahlordnung 2019
Download

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