Aktuelles
Einmalige Entlastungshilfe

Sehr geehrte Mieterinnen, sehr geehrte Mieter,

die Bundesregierung hat in Umsetzung des Berichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) verabschiedet, das am 19. November 2022 in Kraft getreten ist.

Der Bund übernimmt demnach die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Fernwärme, um die Zeit bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit diesem Informationsschreiben kommen wir den vorgesehenen Informationspflichten nach und informieren Sie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergebenen werden soll, wenn bei Ihnen Folgendes vorliegt:    

Versorgung mit Wärme
Das Wärmeversorgungsunternehmen hat uns darüber informiert, dass eine einmalige Entlastung für Dezember 2022 nach § 4 Abs. 1 EWSG für die Entnahmestelle des Gebäudes – sofern die Werte je Gebäude übermittelt werden – durch den Bund erfolgt ist. 

Versorgung mit Gas
Der Erdgaslieferant hat uns mitgeteilt, dass eine vorläufige Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG für Dezember 2022 für die Entnahmestelle des Gebäudes durch den Bund erfolgt ist.

Die endgültige Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, die Sie im Jahr 2023 von uns erhalten.

Besonderheiten im Falle einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund der gestiegenen Wärme- bzw. Gaspreise
Soweit bei Ihnen die Vorauszahlung der Betriebskosten wegen gestiegener Wärme- oder
gestiegener Gaspreise seit 19. Februar 2022 angepasst worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des Erhöhungsbetrages befreit sind.

Besonderheiten bei neuen Mietverträgen ab 19. Februar 2022 in mit Gas versorgten Wohnungen
Soweit seit 19.02.2022 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG in Höhe von 25 Prozent der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind.

Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt.

Sofern Sie in diesen Sonderfällen, bei Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, oder bei Neumietverträgen seit 19.02.2022 nichts unternehmen, werden die Beträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Sofern Sie von der Zahlung des angehobenen Vorauszahlungsbetrags der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich den Betrag nicht auszahlen zu lassen, sondern mit der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung verrechnen zu lassen. Grund hierfür ist, dass aufgrund steigender Kosten für Energie- und Heizkosten sowie dem aktuellen Anstieg auch weiterer Kosten, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, sich der in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesene Nachzahlungsbetrag dann verringern dürfte.     

Mit freundlichen Grüßen

Ihre WGW